Stellenmeldepflicht

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Viele Berufsgruppen im Hotel- und Gaststättengewerbe unterliegen noch immer der Stellenmeldepflicht. Bei Verstössen gegen das Gesetz können die Strafen besonders hoch sein.

Nach der Annahme der Initiative "Gegen Masseneinwanderung" durch das Schweizer Volk hat das Parlament eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Folglich müssen Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2018 den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) offene Stellen in Berufsarten melden, in denen die nationale Arbeitslosenquote einen bestimmten Prozentsatz erreicht; dieser Schwellenwert liegt seit dem 1. Januar 2020 bei 5 %.

Welche Jobs müssen gemeldet werden?

Um zu prüfen, ob eine Stelle meldepflichtig ist, kontrollieren Sie bitte die Informationen unter folgendem Link:

Westschweizer Referenzsystem über die Tätigkeiten und Kompetenzen (ricrac.ch)

Wenn neben dem Beruf "STMP" vermerkt ist, ist die Stelle meldepflichtig:

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Wo melden?

Die offenen Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden. Dies kann online über das Portal arbeit.swiss (Job-Room) oder telefonisch respektive persönlich erledigt werden. Damit Ihnen das RAV passende Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen kann, muss das Anforderungsprofil ("Skills" usw.) detailliert beschrieben werden.

Wie lange dauert die Wartezeit?

Für die dem RAV gemeldeten Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden.

Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Meldung der Stelle schlägt das RAV dem Arbeitgeber Bewerber mit passenden Dossiers von Stellensuchenden vor.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. In folgenden Fällen kommt die Meldepflicht nicht zur Anwendung:

  • die Stelle wird mit einer Person besetzt, die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen arbeitet
  • die Stelle wird durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt
  • die Anstellung dauert maximal 14 Kalendertage
  • der Arbeitgeber findet und stellt auf eigene Initiative bei einem RAV registrierte Stellensuchende ein - deren Profile auf arbeit.swiss publiziert sind

Was passiert, wenn die Meldepflicht nicht eingehalten wird?

Stellen die kantonalen Durchführungsstellen fest, dass meldepflichtige Stellen dem RAV nicht gemeldet wurden, sind sie verpflichtet, eine Strafanzeige zu einzureichen. Gemäss Art. 117a AIG kann die Busse bis zu CHF 40'000 betragen.