Gesetz über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG)
Folgende Aktivitäten sind dem ÖGG unterstellt:
- die entgeltliche Abgabe oder der entgeltliche Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die an Ort und Stelle konsumiert werden können,
- die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Traiteur;
- die geschäftsmässige Beherbergung von Gästen;
- die entgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen zum Campieren;
- die ständige Zurverfügungstellung einer Öffentlichkeit zugänglichen Tanzfläche.