Gesetz über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG)

Folgende Aktivitäten sind dem ÖGG unterstellt:

  • die entgeltliche Abgabe oder der entgeltliche Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die an Ort und Stelle konsumiert werden können,
  • die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Traiteur;
  • die geschäftsmässige Beherbergung von Gästen;
  • die entgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen zum Campieren;
  • die ständige Zurverfügungstellung einer Öffentlichkeit zugänglichen Tanzfläche.