Praktische Informationen
Gut zu wissen.
Diese Seite ist unter der Rubrik “Gesetzliche Rahmenbedingungen” veröffentlicht, da sie Informationen enthält, welche bei der Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und anderen helfen.
Betrieb von Terrassen von öffentlichen Gaststätten im Kanton Freiburg
Diese Information ist in zwei Kategorien unterteilt:
- Auf öffentlichem Grund gelegene Terrassen
- Auf Privatgrund gelegene Terrassen
1. Auf öffentlichem Grund gelegene Terrassen
a) Die Inbetriebnahme einer neuen Terrasse oder die Erhöhung der Aufnahmekapazität einer bestehenden Terrasse erfordert:
- die Einreichung eines Baugesuchs bei der Gemeindebehörde und die Erteilung der Baubewilligung durch das Oberamt;
- die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs für die Benützung des öffentlichen Grunds bei der Gemeindebehörde und die Erteilung der Bewilligung;
- die Einreichung eines Patenterweiterungsgesuchs beim Amt für Gewerbepolizei sowie den durch die Sicherheits- und Justizdirektion gefällten Genehmigungsentscheid.
b) Diese verschiedenen Bewilligungen bestimmen die Bedingungen für den Terrassenbetrieb und betreffen hauptsächlich:
- die Betriebsperiode (ein ganzes Jahr oder auf die Sommermonate begrenzt);
- die Betriebszeiten, die den regulären Öffnungszeiten des Unternehmens entsprechen (Sonderfälle vorbehalten); die Verlängerungen erstrecken sich nicht auf die Terrasse, ausser bei ausdrücklicher Bewilligung durch das Oberamt;
- das Verbot betreffend die Verbreitung von Musik (auf schriftliches Gesuch hin Bewilligung gelegentlicher musikalischer Veranstaltungen durch das Oberamt);
- die Detailplanung (bewilligte Fläche, Mobiliar…);
- die Modalitäten betreffend Terrassenordnung.
2. Auf Privatgrund gelegene Terrassen
a) Die Inbetriebnahme einer neuen Terrasse oder die Erhöhung der Aufnahmekapazität einer bestehenden Terrasse erfordert:
- die Einreichung eines Baugesuchs bei der Gemeindebehörde und die Erteilung der Baubewilligung durch das Oberamt;
- die Einreichung eines Patenterweiterungsgesuchs zusammen mit der formellen Zustimmung des Eigentümers der Örtlichkeiten beim Amt für Gewerbepolizei sowie den durch die Sicherheits- und Justizdirektion gefällten Genehmigungsentscheid.
b) Diese beiden Bewilligungen bestimmen die Bedingungen für den Terrassenbetrieb und betreffen hauptsächlich:
- die Betriebszeiten, die den regulären Öffnungszeiten des Unternehmens entsprechen (Sonderfälle vorbehalten); die Verlängerungen erstrecken sich nicht auf die Terrasse, ausser bei ausdrücklicher Bewilligung durch das Oberamt;
- das Verbot betreffend die Verbreitung von Musik (auf schriftliches Gesuch hin Bewilligung gelegentlicher musikalischer Veranstaltungen durch das Oberamt).
Andere Informationen über das Thema sind auf der Webseite des Dienstes GESA verfügbar. |